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Artikelkategorie: Nebenkosten |
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Unbekannt schreibt "Im Herbst und Winter, wenn die Temperaturen langsam aber sicher immer weiter in den Keller klettern, steigen gleichzeitig die Energie-und Heizkosten in ungeahnte Höhen an. Es wird früher dunkel und morgens später hell, so dass man allein deswegen rund 10% mehr Energie allein für Licht konsumiert, und gleichzeitig will man es warm in den Räumen haben und unter heißem Wasser duschen. Wie man dennoch Strom sparen kann ohne gleich frieren zu müssen, zeigen wir hier anhand von hilfreichen Tipps. "
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Artikel vom Dienstag, 25.Oktober. @ 14:16:45 CEST (178 mal gelesen)
(mehr... | 3063 mehr Zeichen | Punkte: 0)
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» Herauslösung der Betriebskosten |
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Unbekannt schreibt "Herauslösung der Betriebskosten aus der Kostenmiete
Die Umstellung der Kostenmiete durch Herausnahme der Betriebskosten aus der Durchschnittsmiete und Umlage der Betriebskosten bedarf einer Berechnung und Erläuterung in der schriftlichen Erklärung des Vermieters.
(LG Kleve, Urteil vom 27.11.1991 - 6 S 96/91-) --> WM 92,201
Bei einem nach dem 30.04.1984 abgeschlossenen Mietvertrag über eine öffentlich geförderte Wohnung kann der Vermieter durch einseitige Erklärung den Katalog der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten für zukünftige Abrechnungszeiträume auch auf solche Kostenarten ausdehnen, deren Umlagefähigkeit im Mietvertrag noch nicht vereinbart war.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Umlage der betreffenden Kosten im Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluß aus den Umständen ergibt.
(LG Köln, Urteil vom 31.01.1991 - 6 S 261/90-) --> WM 91,259
Versäumt der Vermieter einer preisgebundenen Wohnung, entsprechend der seit dem 01.01.1987 gültigen Gesetzeslage alle Betriebskosten aus der Kostenmiete herauszurechnen, kann der Mieter die Betriebskosten zurückverlangen, die der Vermieter als Bestandteil der Kostenmiete erlangt hat.
(AG Wuppertal, Urteil vom 29.05.1991 - 34 C 47/91-) --> ZMR 92,549"
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Artikel vom Samstag, 27.August. @ 00:00:00 CEST (4674 mal gelesen)
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» Erhöhung der Betriebskosten |
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Unbekannt schreibt "Erhöhung der Betriebskosten
Zur Frage der Betriebskostenerhöhung gemäß §4 Abs. 2 MHG bei (Teil-) Inklusivmiete.
(OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.04.1993 - 3 ReMiet 1/93-) --> WM 93,257
Die Erhöhung der umlagefähig vereinbarten Betriebskosten während der Abrechnungsperiode muß der Vermieter dem Mieter nicht anzeigen. Die Betriebskosten sind bei der Jahresabrechnung der Vorauszahlungen anzusetzen. Das gilt auch bei Grundsteuererhöhung nach Wegfall der Grundsteuerermäßigung.
(LG Bochum, Urteil vom 20.06.1990 AZ 10S50/90-) --> WM 90,522
Der Vermieter kann durch den Mietvertrag berechtigt sein, die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen in der laufenden Abrechnungsperiode zu verlangen.
(AG Köln, Urteil vom 01.06.1994 - 201 C 63/94-) --> WM 94,612
Der Zusammensetzung des höchstzulässigen Mietzinses ist nur dasjenige Bad zugrundezulegen, welches vom Vermieter eingebaut und voll funktionstüchtig ist. Ein Berechnungsfehler zur Zusammensetzung des Mieterhöhungsbetrages führt - anders als ein bloßer Rechenfehler - zur Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung.
Die Betriebskostenumlageerklärung bedarf zur Wirksamkeit der Bezeichnung der einzelnen, vom Vorauszahlungsbetrag abgedeckten Betriebskostenarten.
(AG Naumburg, Urteil vom 13.10.1992 - 3 C 371/92-) --> WM 92,681
Die Erklärung zur Erhöhung der Grundmiete und zur Betriebskostenumlage bedarf zu ihrer Wirksamkeit bei Erstellung mit automatischen Einrichtungen der Unterschrift des Erklärenden oder seines handlungsberechtigten Vertreters; die Unterschrift muß nicht eigenhändig erfolgt sein.
Eheleute als Mieter (§100 Abs. 3 ZGB) sind in der Mieterhöhungserklärung eindeutig als vertragliche Erklärungsgegener zu bezeichnen; das Erhöhungsschreiben muß an beide Mieter gerichtet sind. Eine formalhaft alternative Adressierung (Herrn/Frau X.) ist unzureichend.
Das aufgrund unwirksamer Erhöhungserklärung Erlangte muß der Vermieter herausgegeben; insbesondere ein Großvermieter kann sich nicht auf mangelnde Rechtskenntnis berufen.
(KrsG Cottbus-Stadt, Urteil vom 24.01.1992 - 40 C 77/91-) --> WM 92,109 "
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Artikel vom Samstag, 27.August. @ 00:00:00 CEST (6161 mal gelesen)
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Unbekannt schreibt " Verteilungsschlüssel und verschiedene Wirtschaftseinheiten
Die Befugnis des Vermieters zur Änderung des Abrechnungsmaßstabes zu den Kosten der Wasserversorgung, der Entwässerung und der Müllabfuhr besteht nur, wenn der neue Maßstab gerechter als der bisherige ist.
(AG Münster, Urteil vom 04.10.1994 - 4 C 273/94-) --> WM 94,613
1. Der zur Abrechnung von Betriebskosten einmal vereinbarte und vom Vermieter bestimmte Verteilerschlüssel ist für beide Vertragspartner bindend. Eine abändernde Regelung kann nur vom Vermieter und Mieter gemeinsam getroffen werden.
2. Alleine aus dem Umstand, daß der Mieter den auch den vorhergehenden Betriebskostenabrechnungen zugrundegelegten, jedoch vom Mietvertrag abweichenden Verteilerschlüssel nie beanstandet hat, kann nicht auf einen dahingehenden Rechtsbindungswillen geschlossen werden, daß der Mieter mit dem vom Vermieter verwandten Verteilerschlüssel bislang einverstanden war. Der Vermieter kann sich insoweit nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, die Zahlungen des Mieters so verstanden zu haben, daß dieser damit einverstanden sei, einen anderen als den vereinbarten Verteilerschlüssel zu akzeptieren.
(AG Köln, Urteil vom 15.06.1994 - 201 C 63/94-) --> ZMR II/95
Die Berücksichtigung einer Haushaltswaschmaschine in der Wasserabrechnung nach Personenzahl ist grundsätzlich fehlerhaft.
(AG Bergisch-Gladbach, Urteil vom 10.05.1994 - 24 C 512/93-) --> WM 94,549
Hat der Vermieter die Umlage der Heizungskosten und entsprechend die Vorauszahlungen des Mieters nach der Wohnfläche der beheizten Räume bestimmt, so ist er auch für die Jahresabrechnung an diese Wohnflächenbestimmung gebunden.
(AG Neubrandenburg, Urteil vom 28.01.1994 - C 870/93-) --> WM 94,379
Ist der Umlagemaßstab für die Betriebskosten im Mietvertrag nicht vereinbart, entspricht es der Billigkeit, die verbrauchsunabhängigen Kosten nach einem Maßstab umzulegen, der die Beträge zu einer kalkulierbaren Größe für die Mieter macht (hier: Wohnungsgröße).
(AG Wuppertal, Urteil vom 18.02.1993 - 96 C 550/92-) --> WM 93,685
(LG Wuppertal, Beschluß vom 12.08.1993 -9 S 118/93-) --> WM 93,685
Die Abrechnung der Betriebskosten Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Aufzug nach Wohnflächenmaßstab ist nicht unbillig, wenn der Vermieter eine Abrechnung nach Personenschlüssel nur unter Verwaltungsmehraufwand erstellen kann und die begünstigte Einzelperson lediglich 50 % anteilige Betriebskostenersparnis erhalten würde.
(LG Aachen, Urteil vom 04.06.1993 - 5 S 58/93-) --> WM 93,410
Der Vermieter ist grundsätzlich befugt, die Wasserkosten im Verhältnis der angemieteten Wohnflächen umzulegen, wobei auftretende Ungenauigkeiten vom Mieter hinzunehmen sind.
(AG Duisburg, Urteil vom 18.12.1992 - 2 C 759/92-) --> ZMR 93,172
Bei einheitlicher Grundsteuerbemessung, die nicht nach Wohn- und Gewerberaum trennt, ist im gemischt genutzten Gebäude die Aufteilung der Betriebskostenart im Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen zulässig.
(AG Essen-Steele, Urteil vom 20.10.1992 - 11a C 394/92-) --> WM 93,198
Der Vermieter ist berechtigt, nach dem Einbau von (Kalt-) Wasseruhren den Abrechnungsschlüssel von der bisher praktizierten pauschalen Abrechnung auf die nach Verbrauch umzustellen. Den anfallenden Frischwasserverbrauch nach dieser Methode abzurechnen ist korrekter als die - ebenfalls zulässige - Methode der Umlage nach Personen.
(AG Warendorf, Urteil vom 14.08.1992 - 10 C 187/92-) --> HKA 92,40
Der Vermieter kann auf eine sachgerechte und angemessene €nderung des vereinbarten Umlageschlüssels der Betriebskosten hinwirken.
(AG Wiesbaden, Urteil vom 05.09.1991 - 98 C 552/91-) --> WM 92,630
(LG Wiesbaden, Urteil vom 06.04.1992 - 1 S 490/91-) --> WM 92,630
Führt die vertragsgemäße Abrechnung der Wasserkosten im Wohnhaus nach dem Maßstab der Wohnungsgrößen zu einer unbilligen Belastung eines (hier: alleinstehenden) Mieters, so kann der Mieter eine auf seinen Haushalt bezogene Einzelabrechnung verlangen, die der Anzahl der Personen im Haus Rechnung trägt.
(LG Aachen, Urteil vom 24.05.1991 - 5 S 70/91-) --> WM 91,503
Wird im Mietvertrag die Wohnung allein dem Hausgrundstück verwaltungsmäßig zugeordnet, so ist eine Betriebskostenabrechnung nach weitergehender Wirtschafts- oder Verwaltungseinheit ausgeschlosssen.
(LG Köln, Urteil vom 31.01.1991 - 1 S 313/90-) --> WM 91,281
Die Abrechnung des Wassergeldes innerhalb einer Wirtschaftseinheit nach dem Verhältnis der Wohnflächen ist nicht bereits deshalb unbillig, weil der Verbrauch in den einzelnen Häusern unterschiedlich ist.
(LG Siegen, Urteil vom 30.01.1991 - 3 S 420/90-) --> WM 91,281
Für eine abgelaufene Abrechnungsperiode kann der Vermieter die ihm vorbehaltene Befugnis zur €nderung des Umlageschlüssels der Betriebskosten nicht mehr geltend machen.
Die Betriebskostennachforderung kann im Einzelfall verwirkt sein, wenn der Mieter im Vertrauen darauf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, bestimmte Dispositionen getroffen hat.
(OLG Hamburg, Urteil vom 08.01.1991 - 4 U 190/90-) --> WM 92,76
Aus der Betriebskostenabrechnung muß der Schlüssel der Kostenverteilung auf die Mietpartei ersichtlich sein. Die Hinnahme fehlerhafter Abrechnungen in der Vergangenheit bindet den Mieter nicht.
(LG Essen, Urteil vom 07.09.1990 - 1 S 336/90-) --> WM 91,121"
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Artikel vom Samstag, 27.August. @ 00:00:00 CEST (12880 mal gelesen)
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Unbekannt schreibt "Vermieterwechsel
1. Die Wirkungen des §571 BGB können nur eintreten, wenn im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch das Mietverhältnis noch fortbesteht.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.1994 - 10 U 155/93-) --> WM 94,477
Der durch Erwerbsgeschäft in den Mietvertrag als Vermieter eingetretene Vermieter ist nicht verpflichtet, Betriebskosten der Abrechnungsperiode aus der Zeit vor dem Übergang des Eigentums an ihn abzurechnen, soweit er die Nebenkostenvorauszahlungen nicht erhalten hat.
Wird vom Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung nicht abgerechnet, ist die Vorauszahlung an den Mieter zu erstatten.
(LG Lüneburg, Urteil vom 28.11.1991 - 1 S 212/91-) --> WM 92,380
Der während der Abrechnungsperiode als Vermieter aus dem Mietvertrag ausgeschiedene Grundstücksveräußerer muß nicht über die Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen, die der Mieter an ihn als Voreigentümer und Vermieter geleistet hat.
(AG Coesfeld, Urteil vom 22.05.1992 - 6 C 44/92-) --> WM 92,379
Wechselt die Person des Vermieters während einer Abrechnungsperiode, so muß der neue Vermieter über die gesamte Verbrauchsperiode und die während dieser Zeit geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen.
(AG Hamburg, Urteil vom 16.04.1992 - 48 C 1192/91-) --> WM 92,380"
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Artikel vom Samstag, 27.August. @ 00:00:00 CEST (4440 mal gelesen)
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» Einsicht in die Abrechnungsunterlagen |
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Unbekannt schreibt "Einsicht in die Abrechnungsunterlagen
§ 4 MHG; § 259 BGB; § 420 ZPO (Einsichtnahme in Originalunterlagen)
Die Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter durch Einsichtsgewährung in Originalrechnungsunterlagen belegen können. Er kann an deren Stelle weder auf eingescannte Daten noch auf Unterlagen bei dem Rechnungsaussteller verweisen.
(AG Hamburg, Urteil vom 12.4.2002 – 44 C 509/01) -- > WM 09/2002 S. 499
Die Nachzahlung aus einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung ist nicht fällig, wenn der Mieter schriftlich sein Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen geltend macht, der Vermieter ihm jedoch keinen Termin für die Einsichtnahme nennt bzw. keinen Kostenvorschuss für die Anfertigung von Kopien verlangt.
(AG Charlottenburg, Urteil vom 25.07.2001 - 221 C 191/01 = MM 2001, 402)
Der Mieter hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien der Nebenkostenbelege, wenn die Zahl der Kopien im Vergleich zu den umlagefähigen Nebenkosten unverhältnismäßig hoch ist und dem Mieter die Einsichtnahme technisch zumutbar ist.
(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.1999 - 2/11 S 135/99)
Der Mieter kann die †bersendung der Abrechnungsunterlagen in Kopie gegen Kostenerstattung verlangen.
(AG Oldenburg, Urteil vom 10.06.1992 - 19 C 276/92 III-) --> WM 93,412
Dem Verlangen des Mieters einer preisgebundenen Neubauwohnung auf Ablichtungen der Berechnungsunterlagen der Betriebskostenabrechnung ist unabhängig von der Zahl der Kopien gegen Kostenerstattung nachzukommen.
(AG Brühl, Urteil vom 10.01.1992 - 24 C 403/91-) --> WM 92,201
Der Mieter ist berechtigt, gegen Kostenerstattung vom Vermieter die Herausgabe von Kopien der Berechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung zu verlangen.
(AG Köln, Urteil vom 09.12.1991 - 222 C 493/91-) --> WM 92,201
Der Anspruch auf Betriebskostennachzahlung ist nicht fällig, solange der Vermieter nicht die verlangte vollständige Einsicht in die Originalbelege der Abrechnung gewährt hat.
(AG Siegburg, Urteil vom 17.05.1991 - 9 C 549/90-) --> WM 91,598
Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, auch durch einen beauftragten Dritten beim Vermieter Einsicht in die Originale der Betriebskostenabrechnung zu nehmen.
(AG Hamburg, Urteil vom 29.01.1991 - 46 C 1689/90-) --> WM 91,282
Ein Bestreiten mit Nichtwissen der Kostenansätze durch den Mieter ist nicht zulässig, wenn dieser von seinem Einsichtsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
(LG Hannover, Urteil vom 04.10.1989 - 11 S 8/89) --> WM 1990,228"
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Artikel vom Samstag, 27.August. @ 00:00:00 CEST (5864 mal gelesen)
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Unbekannt schreibt "Vorauszahlungen
Ist die Abrechnungsfrist verstrichen, ist der Mieter berechtigt, die laufenden Vorauszahlungen bis zur Erteilung der Abrechnung zurückzubehalten.
(BGH, RE vom 11.04.1984 - VIII ARZ 16/83-) --> WM 84,185
Zur Auslegung der Klausel eines Mietvertrages, wonach Miete und Nebenkosten ãein Jahr im voraus gezahlt werden sollen.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.1991 - 10 U 26/91-) --> ZMR 92,191
Auch wenn der Vermieter die Vorauszahlungen erheblich zu niedrig bemessen hat, ist der Mieter verpflichtet, die Nachforderung über die tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu zahlen.
(OLG Stuttgart RE vom 10.08.1982) --> NJW 82,2506
Betriebskosten, die der Mieter an den Vermieter zu entrichten hat, sind Mietentgelt. Ist vereinbart, daß der Mieter Vorauszahlungen leistet, über die der Vermieter abrechnet, so ist die Abrechnung als Leistungsbestimmung nach §315 Abs. 3 BGB zu bewerten; es handelt sich nicht um eine Abrechnung, wie sie etwa für die Verwaltung von Fremdvermögen zu erstellen ist. Im Rahmen seiner Leistungsbestimmung muß der Vermieter den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten.
(LG Hamburg, Urteil vom 21.12.1993 - 316 S 325/91-) --> ZMR 1995, 32
Wird über die Betriebskostenvorauszahlungen nicht abgerechnet und sind die angefallenen Nebenkosten für den Mieter oder das Gericht nicht feststellbar, kann der Mieter vom Vermieter die Rückzahlung verlangen.
(LG Essen, Urteil vom 26.11.1991 - 13 S 377/91-) --> WM 92,200
Andere Auffassung:
Hat der Mieter Leistungen, die durch die Vorauszahlungen nicht abgedeckt sind, in Anspruch genommen, hat er lediglich einen Anspruch auf Abrechnung.
(LG Hamburg - 307 S 239/90-) --> Sternet Mietrecht aktuell Rdnr. 362
Erweist sich - bezogen auf die Abrechnungsperiode - die vereinbarte monatliche Betriebskostenvorauszahlung als überhöht, so ist der Vermieter zur Berechnung und Bestimmung eines angemessenen Betrages verpflichtet.
(AG Neuss, Urteil vom 10.06.1994 - 36 C 402/93-) --> WM 95,46
Bei Vereinbarung einer monatlichen Nebenkostenpauschale werden alle anfallenden Betriebskosten abgegolten, so daß der Vermieter rechtlich damit ausgeschlossen ist, gestiegene und daher nicht mehr durch die Pauschale abgedeckte Betriebskosten im Wege einer Mieterhöhung nach §2 MHG umzulegen.
(AG Köln, Urteil vom 11.02.1993 - 222 C 503/92-) --> ZMR 94,23
Erbringt das Sozialamt Nebenkostenvorauszahlungen für den Mieter direkt an den Vermieter, steht ein Nebenkostenguthaben aufgrund einer Abrechnung nicht dem Mieter, sondern ausschließlich dem Sozialamt zu.
(AG Frankfurt/M., Urteil vom 04.02.1992 - 33 C 4043/91 -29) --> WM 92,446"
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Artikel vom Samstag, 20.August. @ 00:00:00 CEST (3152 mal gelesen)
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» Fälligkeit der Abrechnung |
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Unbekannt schreibt "Fälligkeit der Abrechnung
Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung ohne vorherige Prüfung der Abrechnung durch Mieterverein oder Rechtsanwalt zu bezahlen. Zur Prüfung steht ihm ein Monat Zeit zu.
(AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil vom 12.10.1992 - 9 C 625//92-) --> WM 94,549"
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Artikel vom Samstag, 20.August. @ 00:00:00 CEST (4330 mal gelesen)
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» Verteilung Kosten bei Leerständen |
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Unbekannt schreibt "Verteilung der Kosten bei Leerständen
§ 4 MHG – Betriebskosten; Leerstände
Die Abrechnung vom 10.07.2000 löst bereits wegen Mängeln des Umlageschlüssels nach Perso-nalanteilen keinen fälligen Nachzahlungsanspruch aus. Die Beklagten wenden zu Recht ein, dass Leerstand nicht berücksichtigt worden ist, nämlich offensichtlich keinen Ansatz gefunden haben die Leerstände der Wohnungen mit den WE-Nr. 3 und 6 jeweils im Mai bzw. Juli 1999. Bei Leerstand von Wohnungen hat aber der Vermieter die anteiligen Kosten zu tragen, und zwar hinsichtlich aller anfallenden Betriebskosten, also auch der verbrauchsabhängigen, wobei ggf. eine Anteilsberechnung nach der durchschnittlichen Belegung der vermieteten Wohnungen vorzunehmen ist (Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 2. Aufl., F. 36 und 50)
(AG Köln, Urteil vom 3.04.2001 – 217 C 571/00) -- > WM 05/2002 S. 285
§ 4 MHG – Leerstandsrisiko
Der Beklagte ist der Ansicht, u.a. wegen der Nichtberücksichtigung der seit 1991 unvermieteten Gewerbeflächen in den Abrechnungen seien diese nicht schlüssig.
Es geht nicht an, dass der Kläger sein Leerstandsrisiko in der Form auf die Wohnungsmieter umlegt, dass diese die gesamten Kosten zu tragen haben. Dabei ist hinsichtlich der Kosten für den Allgemeinstrom zu bedenken, dass hier u.a. Grundkosten anfallen, die vollkommen unabhängig davon sind, ob ein Verbrauch stattfindet oder nicht. Bei den Entwässerungskosten ist es jedenfalls bei dem Anteil, der für Regenwasser erhoben wird, vollkommen gleichgültig, ob Flächen genutzt werden, ob Verbrauch stattfindet oder ob Räume vermietet sind. Bei den Wasserkosten und dem Entwässerungskostenanteil, der auf Frischwasserverbrauch entfällt, kann der Kläger ebenfalls nicht so verfahren, wie er es getan hat. Wenn er meint, lediglich die Haushalte berücksichtigen zu müssen und zu können, bei denen Verbrauch entstanden sein soll, hätte er Wasseruhren einbauen müssen und diesen Verbrauch dann umlegen können. Wenn er aber nach Fläche abrechnet (wie er es vorliegend getan hat), dann kann er nur die gesamte Fläche berücksichtigen und muss sich den Leerstand zurechnen lassen.
(AG Köln, Urteil vom 4.5.1999 – 208 C 581/98)
Anm. d. Red.: Vgl. Noch AG Köln WM 1998, 290 m. w. N. --> WM 01/2000 S. 37"
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Artikel vom Samstag, 20.August. @ 00:00:00 CEST (5177 mal gelesen)
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» öffentlichen Lasten des Grundstücks |
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Unbekannt schreibt "Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
Bei einem Mietverhältnis über nicht preisgebundenen Wohnraum kann Vermieter nach dem Wegfall der Grundsteuervergünstigungen für das der Wohngrundstück die von ihm geschuldete höhere Grundsteuer als Erhöhung der Betriebskosten anteilig auf die Mieter umlegen, wenn er nach dem Inhalt des Mietvertrages neben dem Mietpreis den Ersatz von Betriebskosten gesondert fordern kann und der Wegfall der Grundsteuervergünstigung zur Erhöhung der gesamten Betriebskosten geführt hat.
(OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 04.11.1980 -10 W 47/80 (R) --> Miewo EGW 1987; Nr. 1
Bei Gewerbe- und Wohnmietverhältnissen ist nur der auf die Wohnräume entfallende Anteil der Grundsteuer auf die Wohnungsmieter anzulegen.
(LG Frankfurt vom 04.03.1986 - 2/11 S 438/85) --> WM 86, 234"
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Artikel vom Samstag, 20.August. @ 00:00:00 CEST (3102 mal gelesen)
(mehr... | Punkte: 2)
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