
Heizkostenverordnung auf einen Blick
Datum: Montag, 05.September. @ 00:00:00 CEST Thema: Allgemeines
Heizkostenverordnung auf einen Blick
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden vom 22.07.1976 in der Fassung vom 20.06.1980 - §§ 2, 3a und 5
Verordnung
Heizkostenverordnung vom 23.02.1981 in der Fassung vom 20.01.1989
Anwendung
Verteilung der Betriebskosten zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen oder der Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser durch den Eigentümer oder diesem Gleichstehende oder durch den Lieferer auf die Nutzer so versorgter Räume im nicht preisgebundenen Wohnungsbau , bei Eigentumswohnungen und gewerblich genutzten Räumen (§ 1Abs. 1, 2 und 3*), ferner im preisgebunden Wohnungsbau (§ 1 Abs. 4 und NMV 1970, § 22).
* Soweit nicht andere Gesetze und Verordnungen genannt werden, wird immer auf die Heizkostenverordnung Bezug genommen.
Ausnahmen
Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt (§ 2);
Räume, in denen die Ausstattung, Erfassung oder Verteilung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; vor dem 01.07.81 bezugsfertig gewordene Räume, in denen der Verbrauch durch den Nutzer nicht beeinflußbar ist; Räume in Gebäuden mit Wärmerückgewinnung oder Kraft-Wärme-Kopplung bei Ausnahmezulassung (§ 11); Gemeinschaftlich genutzte Räume mit nutzungsbedingtem niedrigem Wärme- oder Warmwasserverbrauch (§ 4 Abs. 3).
Rechte und Pflichten
Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, den anteiligen Verbrauch zu erfassen (§ 4 Abs. 1) und die Kosten dementsprechend zu verteilen (§ 6 Abs. 1); Wahl der Erfassungssysteme (§ 4 Abs. 2) und der Abrechnungsmaßstäbe ?Teilung der Betriebskosten? (§ 6 Abs. 4) ist dem Gebäudeeigentümer freigestellt. Der Nutzer hat die Maßnahmen zu dulden (§§ 4,6).
Der Nutzer ist berechtigt, soweit die Kosten entgegen den Vorschriften der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 15 % zu kürzen; dies gilt nicht im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander (§ 12 Abs. 1).
Erfassungssysteme
* Heizung: Wärmezähler oder Heizkostenverteiler; sofern keine eichrechtlichen Bestimmungen greifen, müssen die Geräte den anerkannten Regeln der Technik entsprechen - z.B. DIN 4713 (§5 Abs. 1);
* Warmwasser: Warmwasserzähler oder anderer geeignete Ausstattungen analog a) (§ 5 Abs. 1);
Kosten der Geräteanschaffung
Der Eigentümer trägt zunächst die Kosten der Anschaffung; aus der gesetzlichen Pflicht zur Erfassung hat er das Recht, im nicht preisgebundenen Wohnungsbau und bei Eigentumswohnungen eine Erhöhung der Jahresmiete um 11 % der aufgewendeten Kosten vorzunehmen (§ 3 Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Miethöhe); im preisgebundenen Wohnungsbau berechtigt die Anschaffung zur Neufestsetzung der Kostenmiete (§ 6 NMV 1970 und § 11 Zweite BV).
Teilung der Betriebskosten
30 % bis 50 % nach der Wohn- oder Nutzfläche (Heizung u. Warmwasser) oder anderen umbauten Raum oder der Wohn- oder Nutzfläche oder umbauten Raum der beheizten Räume (nur bei Heizung); (§§7 u. 8 jeweils Abs. 1)
Kostentrennung (verbundene Anlagen)
Optimal ist die Messung des Energieanteils sowohl für die Heizungsanlage als auch für die Warmwasserversorgung über Wärmezähler.
Alternativ kann der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage errechnet werden:
B = 2,5 * V * (t w-10) / H u
V = gemessene Menge des verbrauchten Warmwassers in m³
tw= gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers in °C
Hu= Heizwert des verbrauchten Brennstoffes in kWh je 1, m³ oder kg.
Bei nicht meßbarer Warmwasser- oder Wärmemenge sind als Brennstoffverbrauch 18% der insgesamt verbrauchten Brennstoffe zugrunde zu legen (§ 9).
Bei Fernwärmeversorgung ist die Kostenrechnung auf der Grundlage der gemessenen Wärmemengen oder nach der Formel Q = 2,0 * V (t w-10) in kWh (§ 9 Abs.3) durchzuführen.
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