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Downloadprofil: Notgemeinschaft
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Wasser-, Gas-, Strom- und Fernwärmesperre
wegen Zahlungsverzugs des Vermieters
- Kautionssicherung -
Wenn der Vermieter mit den Zahlungen für Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme in Verzug gerät, sind die Versorgungsunternehmen nach §§ 33 AVB´en berechtigt, ihre Leistungen einzustellen. Betroffen von einer derartigen Sperre sind in der Regel jedoch nicht die Vermieter, sondern die Mieter, obwohl sie mit den in der Miete enthaltenen Betriebskostenvorschüssen bereits ihre Verpflichtungen erfüllt haben.
Autor: Berliner-Mieterverein Version: Dateigröße: 0 bytes
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