
Recht auf Untervermietung
Das Landgericht Hamburg hat entschieden: Eine Untervermietung gegen den erklärten Willen des Vermieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung, wenn ein Anspruch auf Untervermietung besteht (Az. 311 S 5/01).
Hintergrund: Der Mieter einer Wohnung bat den Vermieter um Erlaubnis, ein Zimmer der gemieteten Wohnung auf Grund finanzieller Erwägungen unterzuvermieten. Der Vermieter versagte seine Erlaubnis, der Mieter vermietete das Zimmer dennoch. Nach einer Abmahnung kündigte der Vermieter das Mietverhältnis.
Das Gericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet. Der hier nur in Betracht kommende Kündigungsgrund der unerlaubten Gebrauchsüberlassung an Dritte sei nicht gegeben. Der Mieter hätte vorliegend einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils ihrer Mietwohnung gehabt. Ein berechtigtes Interesse des Mieters zur Untervermietung liege regelmäßig vor, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Dazu gehöre auch der Wunsch, eine finanzielle Entlastung durch die Untervermietung zu erreichen als auch die Wohnung nicht allein nutzen zu müssen.
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