Hochwasserschäden
Sowohl für Mieter als auch Vermieter sind die rechtlichen Auswirkungen der Flutkatastrophe in den neuen Bundesländern und Norddeutschland ein Thema. Welche grundsätzlichen Rechte und Pflichten insofern bestehen, erfahren Sie hier: - Hochwasserschäden am Gebäude und an den mitvermieteten Gegenständen muss der Vermieter beseitigen. Er ist auch für das Abpumpen des Wassers und das Trockenlegen der Wohnungen und Keller verantwortlich. Schäden am Eigentum des Mieters, also etwa an seinen Einrichtungsgegenständen, trägt dieser selbst. - Ist die Wohnung hochwasserbedingt nicht oder nur eingeschränkt bewohnbar, so kann der Mieter die Miete mindern, im Extremfall bis zu 100%. Voraussetzung ist immer, dass er dem Vermieter die Mängel zuvor angezeigt hat. - Solange es wirtschaftlich zumutbar ist, muss der Vermieter die Mietsache wieder aufbauen bzw. reparieren. Bei gravierenden Hochwasserschäden, die der Vermieter nicht innerhalb kurzer Frist beseitigen kann, kann der Mieter unter Umständen fristlos kündigen, etwa wenn Schlamm und Fäklien in der Wohnung stehen, so dass eine Gesundheitsgefährdung nahe liegt. Eine fristlose Kündigung kommt dann in Betracht, wenn ein vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung nicht möglich ist. Nötig ist eine vorangegangene Aufforderung an den Vermieter, die Mängel zu beseitigen, der nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen wurde. - Im Regelfall hat der Mieter keine Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, da dieser die Schäden nicht verschuldet hat. Schadensersatz kommt jedoch dann in Betracht, wenn die Vermieter mit der Beseitigung der angezeigten Mängel in Verzug gerät und dadurch weitere Schäden am Eigentum des Mieters entstehen.



Dieser Artikel kommt von Mieter-Themen - Kostenlos
http://www.mieter-themen.de

Die URL für diesen Artikel ist:
http://www.mieter-themen.de/fachberichte_artikel_100.htm