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Kostenvert . bei leerstehenden Wohnungen
(82 Wörter in diesem Text) (5792 mal gelesen) 
Grundsätzlich muss der Vermieter die anteiligen Betriebskosten, die auf leerstehende Wohnungen entfallen, selbst tragen. Eine Ausnahme kann es nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Zwickau (2 C 264/00) geben bei verbrauchsabhängigen Kosten, z.B. bei Wasser.
Der Vermieter dürfe bei einer Verteilung der Kosten nach Quadratmetern beispielsweise die Gesamtfläche nicht um diejenige der nicht vermieteten Wohnungen reduzieren. Dies gelte auch bei Betriebskostenarten wie Hausbeleuchtung, Treppenhausreinigung oder Aufzug. Den verbleibenden Mietern sollten keine Kosten entstehen, die sie nicht hätten, wenn alle Wohnungen belegt wären.
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