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Ordnungsgemäße Renovierung

(146 Wörter in diesem Text)
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Das Landgericht Berlin hat entschieden: Eine Bordüre und ein lindgründer Anstrich sind keine ordnungsgemäße Renovierung der Mietwohnung (Urteil vom 21.08.2001, Az.: 64 S 135/01). Hat also der Mieter aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die Schönheitsreparaturen durchzuführen und gibt er die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in diesem Zustand zurück, kann der Vermieter eine Neuausführung der Schönheitsreparaturen verlangen. Hintergrund: Renovieren muss der Mieter nur dann, wenn ihm diese Verpflichtung im Mietvertrag wirksam übertragen worden ist. Ohne eine entsprechende Vereinbarung ist der Vermieter für die Durchführung der so genannten Schönheitsreparaturen verantwortlich. Schönheitsreparaturen sind z.B. das Anstreichen/Tapezieren der Wände, das Streichen der Heizkörper und ähnliche Arbeiten, die bei normaler Abnutzung der Wohnung notwendig sind. Ist der Mieter für die Schönheitsreparaturen verantwortlich, steht ihm grundsätzlich ein gewisses Ermessen hinsichtlich der Art der Ausführung zu, wobei es immer darauf ankommt, ob sie dem Vermieter zumutbar ist. Insofern entscheiden die Gerichte regional nicht einheitlich.
  

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