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Was sind Betriebskosten, was muß bezahlt werden
(436 Wörter in diesem Text) (15345 mal gelesen) 
Betriebskosten sind laufende Kosten, die dem Eigentümer für ein Grundstück beziehungsweise eine Immobilie entstehen. Was im Einzelnen als Betriebskosten gilt, wird in § 27 der II. Berechnungsverordnung geregelt. Die zu § 27 der II. BerechnungsVO gehörenden Anlage 3 umfasst folgende Positionen:
- Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks sowie die Kosten
• der Wasserversorgung
• der Entwässerung
• des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage
• des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage
• der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme
• der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen
• des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
• der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser
• der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten
• verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
• des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzugs
• der Straßenreinigung und Müllabfuhr
• der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
• Kosten der Gartenpflege
• der Beleuchtung
• die Schornsteinreinigung
• der Sach- und Haftpflichtversicherung
• für den Hauswart
• des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage und des Betriebs der mit einem
Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage
• des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung
Zahlen muss der Mieter für Betriebskosten der II. Berechnungsverordnung nur unter drei Voraussetzungen:
1. Die Kosten müssen aus dem Betriebskostenkatalog der II Berechnungsverordnung stammen.
2. Die Kosten müssen laufend, das heißt regelmäßig, entstehen.
3. Mieter und Vermieter müssen im Mietvertrag vereinbart haben, dass der Mieter für dies
Betriebskosten zahlt.
Keine Betriebskosten, egal was im Mietvertrag steht sind:
Beiträge des Vermieters zu seinem Grundeigentümerverein
• Bankgebühren
• Portokosten
• Gastankmiete
• Fassadenreinigung
• Wartungskosten für Klingelsprechanlage, Türschließanlage, Rauabzugsanlage
• Zinsen für einen Kredit um Heizöl zu kaufen
• Zinsabschlagssteuer auf Instandhaltungsrücklagen
• Mietausfallversicherung
• Reparaturkostenversicherung
• Kosten der Wach- und Schließgesellschaft
• Umweltschädenversicherung
• Spülung der Fußbodenheizung
• Kosten und Pflege einer Dachbegrünung, wenn Mieter diesn Gebäudeteil gar nicht nutzen können,
oder die Reinigung der Vordächer
• Druck- und Dichtigkeitsprüfung der allgemeinen Gasleitung
Was ist Neu?
1. Jetzt muss der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet haben. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter vom Mieter keine Zahlung mehr fordern. Außer die verspätete Abrechnung der Nebenkosten hat der Vermieter nicht zu vertreten.
2. Hat der Vermieter abgerechnet, muss der Mieter spätestens nach zwölf Monaten seine Einwände gegen die Abrechnung geltend gemacht haben. Danach ist es zu spät. Auch hier gilt die Ausnahme wenn der Mieter die Verspätung nicht zu vertreten hat.
3. Der Vermieter muss sich „wirtschaftlich vernünftig“ verhalten. Er darf nicht ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit Betriebskosten verursachen oder in beliebiger Höhe produzieren.
4. Der Verteilerschlüssel für Betriebskosten ist die Wohnfläche, wenn Mieter und Vermieter nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
5. Können Betriebskosten nach Verbrauch oder nach Verursachung verteilt werden, zum Beispiel weil schon Erfassungssysteme installiert sind, muss so abgerechnet werden.
6. Nur nach einer Betriebskostenabrechnung kann eine Anpassung der laufenden Vorauszahlungen verlangt werden. Das gilt sowohl für deren Erhöhung als auch für deren Senkung, gilt für Mieter und Vermieter
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