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Mängel sind grundsätzlich zu beseitigen
(104 Wörter in diesem Text) (5400 mal gelesen) 
Der Vermieter ist grundsätzlich für die Beseitigung von Mängeln an der Mietsache zuständig. Selbst wenn unbekannte Dritte den Mangel verursacht haben, ist der Vermieter für die Beseitigung verantwortlich.
Im zu entscheiden Fall fand der Mieter sein Wohnungstürschloß mit Klebstoff verschlossen vor, informierte den Vermieter, der nicht tätig werden wollte. Der Mieter beauftragte den Schlüsseldienst. Da ein verklebtes Türschloß laut Urteil als Wohnungsmangel gilt, hat der Vermieter für Instanthaltung oder Reparatur zu sorgen. Bei Weigerung kann der Mieter einen Handwerker beauftragen und die Kosten zurück verlangen. Der Vermieter wurde daher zur Erstattung der Kosten für den Schlüsseldienst verurteilt.
AG Siegburg - AZ: 9 C 146/02
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