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Nebenkosten Erklärung!

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Was fällt unter Nebenkosten? Was fällt nicht unter Nebenkosten? Wichtige Fristen

Was fällt unter Nebenkosten? Nicht alle Posten, die auf einer Nebenkostenabrechnung auftauchen können, gehören da auch wirklich hin. Was sind wirkliche Nebenkosten - und was nicht?

"Neben der Miete sind (...) die Kosten für Betriebskosten gemäß der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu 27 Absatz 1 zu zahlen." So oder ähnlich lautet der Absatz in den meisten Mietverträgen, der den Mieter verpflichtet, Nebenkosten zu zahlen. Die II. Berechnungsverordnung gibt an, was als Nebenkosten auf die Abrechnung kommen kann: Heizung, Warmwasser, Grundsteuer, Abwasser, Fahrstuhl, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Schornsteinreinigung, Hausversicherung, Hausmeister, Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss und Gemeinschaftswascheinrichtungen. Dabei müssen die Kosten für die Heizung verbrauchsabhängig berechnet werden, d.h. jeder Mieter zahlt nur soviel wie er tatsächlich verbraucht hat. Das gilt ebenso für die Wasserkosten - vorausgesetzt, in der Wohnung ist eine Kaltwasseruhr eingebaut. Alle anderen Nebenkosten werden auf sämtliche Mieter eines Hauses umgelegt, der zu bezahlende Anteil richtet sich nach Wohnungsgröße oder Bewohnerzahl.

Was fällt nicht unter Nebenkosten? Posten, die eigentlich nicht auf Ihrer Nebenkostenabrechnung auftauchen sollten ...

Alle Ausgaben, die beim Vermieter für Verwaltung, Reparatur oder Instandhaltung anfallen, darf er nicht als Nebenkosten auf seine Mieter umlegen. Dazu zählen seine persönliche Rechtschutzversicherung ebenso wie die Kosten für die Büroführung. Auch Reparaturkosten für den Aufzug oder die Heizungsanlage haben in der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen. Gerade, wenn im Rahmen von Wartungsarbeiten in Ihrem Haus auch Reparaturen ausgeführt werden, sollten Sie einen genauen Blick auf die nächste Nebenkostenabrechnung werfen: Fällt da mehr an als die normalen Wartungsarbeiten, sollten Sie sich alle Rechnungen von Ihrem Vermieter zeigen lassen - und gegebenenfalls seine Abrechnung entsprechend kürzen.

Wichtige Fristen Seit September 2001 gelten im Mietrecht eine Reihe von Neuregelungen. Wichtige Fristen im Zusammenhang mit den Nebenkostenabrechnungen.

Der Vermieter muss spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode seinem Mieter die Nebenkostenabrechnung zustellen. Tut er das nicht rechtzeitig, muss der Mieter die Nachforderung nicht bezahlen. Diese Regelung gilt immer, auch wenn in einem Mietvertrag etwas anderes vereinbart worden ist. Einzige Ausnahme: Wenn der Vermieter nichts für die Verspätung kann - beispielsweise weil die Stadtwerke einen Gebührenbescheid verbummelt haben - darf er auch noch nach Ablauf der Frist eine Rechnung stellen. Für den Mieter gilt diese 12-Monats-Frist nicht: Schuldet ihm sein Vermieter noch eine Rückzahlung - weil beispielsweise zuviel Nebenkosten bezahlt wurden - verfällt diese Forderung nicht. Bleibt der Vermieter die Abrechnung länger als ein Jahr schuldig, können Sie sogar Ihre laufende Nebenkostenvorauszahlung einstellen und die Abrechnung notfalls einklagen.

  

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