Tipps für Vermieter
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Frist einhalten
Den schlimmsten Fehler, den Vermieter seit Einführung des neuen Mietrechts begehen können ist: bummeln. Nebenkostenabrechnungen müssen innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen. Wird diese Frist überschritten, heißt das: Es sind keine Nachforderungen mehr möglich. Sie als Vermieter gehen dann leer aus. Die Verjährungsfrist für pünktlich erfolgte Nebenkostenabrechnungen beträgt vier Jahre. Das bedeutet: Hat der Vermieter innerhalb eines Jahres abgerechnet, kann er bis zu vier Jahre lang die Nachzahlung vom Mieter einfordern.
Nebenkostenabrechnung unterschreiben
Zwar ist eine Nebenkostenabrechnung auch ohne Unterschrift wirksam, empfehlenswert ist sie dennoch, rät der Ratgeber "Praxis-Berater für private Wohnungsvermieter von A-Z". Er verweist dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Schöneberg (Az.:109 C 491/99). Die Richter verdonnerten einen Mieter zu zahlen, obwohl die Nebenkostenabrechnung nicht unterschrieben war. Allerdings könnten das andere Richter anders sehen, warnt der Ratgeber. Deshalb: immer unterschreiben. Bei preisgebundenem Wohnraum ist die Unterschrift sogar Pflicht.
Formalien einhalten
Auch sonst sollten dem Ratgeber zufolge alle Formalien exakt eingehalten werden, um Ärger vorzubeugen. Dazu zählen unter anderem: Angabe zum Absender (Vermieter oder Hausverwalter) mit Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner/Sachbearbeiter, Name und Anschrift des Mieters, Bezeichnung der Wohnung mit exakter Größe und Nennung des Stockwerks, der exakte Abrechnungszeitraum, Aufzählung aller umlagefähiger Kosten.
Einsicht in die Belege
Zwar hat der Mieter ein Recht, alle für die Abrechnung relevanten Belege einzusehen. Und zwar an seinem Wohnort. Wohnen Sie allerdings im gleichen Ort wie Ihr Mieter und auch sehr nahe - etwa auf der gegenüberliegenden Straßenseite - muss dieser zu Ihnen kommen, schreibt der "Praxis-Berater für private Wohnungsvermieter von A-Z". Er verweist dabei auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 18.3.1997, ZMR 1998). In diesem Fall gilt das nur dann nicht, wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist. Für Kopien der Belege können Vermieter Geld verlangen. Wie viel, ist allerdings nicht eindeutig festgelegt, da es unterschiedliche Gerichtsurteile gibt. Den Experten zufolge sollten es nicht mehr als 25 Cent je Kopie sein, um auf der sicheren Seite zu stehen.
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