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Kein Anschluss Klingel

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Defektes Wechselsprechgerät kann zu Minderung der Miete berechtige

„Hallo, wer da?“ – ein Satz, der täglich viele Millionen Male gesprochen wird. Nämlich an den Wechselsprechgeräten von Wohnanlagen. Sie gehören inzwischen so sehr zur Standardausstattung, dass ein längerer Ausfall dieser Technik die Minderung Miete zur Folge haben kann. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, hat das Amtsgericht Rostock einem Mieter gestattet, deswegen fünf Prozent seiner monatlichen Zahlungen einzubehalten. (Aktenzeichen 41 C 183/98)

Der Fall: Mit der gewohnten Bequemlichkeit war es für einen Mieter in Rostock von einem Tag auf den anderen vorbei. Der Mann wohnte in der zweiten Etage eines fünfstöckigen Hauses und stellte plötzlich fest, dass seine Wechselsprechanlage, die ihn mit der Haustüre verband, nicht mehr funktionierte. Er hatte von nun an nur noch zwei Möglichkeiten: entweder auf Verdacht jeden hereinzulassen, der bei ihm klingelte, oder jedes Mal selbst nach unten zu gehen und nachzusehen, wer da wartete. Das betrachtete der Wohnungsbesitzer als äußerst lästig. Als der Schaden auch nach einem Monat noch nicht behoben war, ließ er den Eigentümer dafür büßen. Er kürzte seine monatlichen Zahlungen. Es kam deswegen zu einem Gerichtsstreit, denn der Wohnungseigentümer sah nicht ein, dass er finanzielle Einbußen hinnehmen sollte.

Urteil: Wechselsprechanlagen seien heute kein Luxus mehr, sondern ein wichtiger Bestandteil von Wohnungen, befand ein Rostocker Amtsrichter. Ihm schien eine Kürzung der Miete um fünf Prozent vertretbar. Solche Minderungen sollte übrigens ein Mieter nicht einfach so vornehmen, sondern den Schaden zunächst schriftlich dem Eigentümer melden und auf eine rasche Reparatur drängen. Wenn die Mängelanzeige ohne Folgen bleibt, dann ist es möglich, einen angemessenen Teil des vereinbarten Mietzinses einzubehalten.

  

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