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Hausmeisterkosten
(297 Wörter in diesem Text) (10671 mal gelesen) 
Hausmeisterkosten umlegen: Wo die Gerichte den Rotstift ansetzen
Wie Sie von einem freiwilligen Verzicht profitieren können
Passen Sie auf, was Sie in Ihren Hausmeistervertrag hineinschreiben, sonst geht es Ihnen so, wie einem Kölner Vermieter. Dem strich das Gericht die gesamten Hausmeisterkosten von der Abrechnung. Immerhin stolze 348,41 Euro, auf denen der Vermieter am Ende sitzen blieb!
Nur weil im Hausmeistervertrag stand, dass der Hausmeister auch typische Verwaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ausführen musste. Also solche Arbeiten, die nach der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung nicht umlagefähig sind.
Nehmen Sie besser einen kleinen Abzug hin anstatt auf alle Kosten zu verzichten
Beispielsweise sollte der Hausmeister laut Vertrag Kontakt mit dem Verwaltungsrat und den Hausbewohnern halten, Beanstandungen nachgehen und Sonderaufträge erledigen - alles Dinge, die zu den Verwalteraufgaben zählen und deshalb nicht auf den Mieter umlegbar sind!
Findet das Gericht heraus, dass in Ihren Hausmeisterkosten auch nicht umlagefähige Verwaltungs- oder Instandhaltungskosten stecken, läuft das Verfahren normalerweise so ab: Das Gericht schätzt diesen nicht umlagefähigen Anteil und zieht ihn von den gesamten, für den Hausmeister entstandenen Kosten ab.
Dazu muss der Vermieter allerdings Schätzungsgrundlagen liefern. Hier beging der Kölner Vermieter einen entscheidenden Fehler: Er beharrte darauf, dass seine Hausmeisterkosten überhaupt keinen Verwaltungskostenanteil enthielten.
Weil dem Gericht damit die Schätzungsgrundlage fehlte, strich es dem Vermieter kurzerhand die gesamten Hausmeisterkosten von der Abrechnung (AG Köln, Urteil v. 21.2.2002 - 222 C 466/01, WM 2002, S. 615)!
Das ist nur eines von vielen Urteilen aus "Die Neue Vermieter- und Hausverwalter-Praxis von A-Z". Mehr zu diesem Praxis-Berater, der Sie über Miet- und Wohnungseigentumsrecht aktuell und leicht verständlich informiert, finden Sie hier hier.
Der Vermieter-Tipp:
Besser Sie ziehen von Ihren Hausmeisterkosten freiwillig ca. 20 % ab. Denn Hand aufs Herz: Welcher Hausmeister erledigt nur umlegbare, typische Betriebskosten-Aufgaben und wäscht seine Hände bei kleinen Instandhaltungs- oder Verwaltungsaufgaben in Unschuld?
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