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Fristlose Kündigung wegen Kinderlärms
(49 Wörter in diesem Text) (2908 mal gelesen) 
Ist andere Abhilfe auch erwiesenermaßen aussichtslos, kann der Vermieter zur Gewährleistung des Vertragsgemäßen Gebrauchs der übrigen Wohnungen im Mietshaus verpflichtet sein, das Mietvertragsverhältnis mit einer störenden Familie zu kündigen. Störungen sind dabei auch nicht mehr hinzunehmender Kinderlagen.
LG Berlin 62 S 290/98 Quelle: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 6/99 S. 329
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