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Überhöhte Kosten

(191 Wörter in diesem Text)
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Überhöhte Kosten muß Mieter nicht zahlen Mieter müssen keine überhöhten Nebenkosten zahlen. Beauftragt der Vermieter z. B. Dritte mit der Erledigung von Wartungs-, Putz- oder Hausmeisterarbeiten muß er das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten, er darf keine Fantasiepreise zahlen und auf die Mieter abwälzen (AG Köln 213 C 582/98). Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte ein Kölner Vermieter unter der Position Wartung Warmwassergeräte insgesamt 3.175,20 DM abgerechnet. Ein Gutachter hatte aber erklärt, daß die durchgeführten Sicht- und Funktionskontrollen mit einem Aufwand von 20 DM pro Gerät plus Mehrwertsteuer plus Fahrkostenanteil angesetzt werden könnten. Eine andere Firma erledigte die Wartungsarbeiten an den 20 Durchlauferhitzern und 18 Speichergeräten für 1.176,45 DM. Daraus folgt, so das Amtsgericht Köln, daß die Beauftragung der teuren Wartungsfirma ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit darstellt. Bereits früher hatte das Amtsgericht Köln überhöhten Vermieterzahlungen an Putzfrauen und Hausmeister einen Riegel vorgeschoben: Für eine ungelernte Putzkraft sind demnach 15 bis 20 DM pro Stunde üblich - nicht das Doppelte (AG Köln 209 C 454/95). Und als angemessenen Lohn für einen Hausmeister wurden 0,50 DM pro Quadratmeter Wohnfläche des Hauses und Monat angesetzt. (AG Köln 203 C 217/96) Quelle: Deutscher Mieterbund
  

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