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KEINE Nebenkosten!
(215 Wörter in diesem Text) (9007 mal gelesen) 
Umlagefähigen Kostenarten: Diese zählen nicht dazu
Neben Heizung und Warmwasser gibt es nur 14 verschiedene Betriebskostenarten, die der Mieter zahlen muß, soweit dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Die 14 Kostenarten sind: Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Fahrstuhl, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeister, Gemeinschaftsantenne oder Kabel, Wascheinrichtung und sonstige. Streit entsteht häufig bei ganz anderen Kostenarten: Dachrinnenreinigung: Derartige Kosten sind keine Betriebskosten, sondern Kosten der Instandhaltung, also nicht umlegbar (AG Halle-Saalkreis 92 C 392/97; LG Berlin 64 S 237/94). Wartung von Feuerlöschern: Das können Sonstige Betriebskosten sein. Voraussetzung ist aber, daß Mieter und Vermieter im Mietvertrag eindeutig diese Wartungskosten als umlagefähig vereinbart haben (AG Hamburg 37 b C 651/97; OLG Oldenburg 5 UH 1/94). Hausbock- und Schwammversicherung: Die Kosten hierfür sind Betriebskosten. Sie gehören zu den umlagefähigen Sachversicherungskosten. Eine derartige Versicherung ist auch nicht unnötig oder unwirtschaftlich (AG Hamburg 37 b C 651/97; LG Hamburg 16 S 648/88). Außerdem sind keine Betriebskosten, egal was im Mietvertrag steht: Verwaltungs- oder Reparaturkosten (OLG Karlsruhe 9 Re Miet 1/88; OLG Koblenz 4 W RE 420/85) Wartungskosten für Klingelsprechanlage (AG Hamburg 39 b C 1698/87) Gastankmiete (LG Bonn 6 S 102/89) Reparaturkostenversicherung (AG Köln 208 C 614/89) Rechtsschutzversicherung (LG Berlin 64 S 157/88) Mietausfall- oder Umweltschädenversicherung.
(AG Köln 222 C 349/94) Quelle: Deutscher Mieterbund
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