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Bundesgerichtshofes Nebenkosten

(196 Wörter in diesem Text)
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Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter zur Zahlung bestimmter Betriebskosten verpflichtet ist, kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig, d. h. durch ein bestimmtes Verhalten der Vertragsparteien, geändert bzw. erweitert werden. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter dem Mieter nicht umgelegte Betriebskosten in Rechnung stellt, deren Umlage vertraglich nicht vereinbart ist und der Mieter diese dennoch über einen Zeitraum von mehreren Jahren (hier: 6 Jahre) vorbehaltlos bezahlt. Solche schlüssig abgegebenen Willenserklärungen sind aus der Sicht des Erklärungsempfängers - des Vermieters - auszulegen und können von diesem dahin verstanden werden, dass der Mieter mit der Abwälzung der erhöhten Nebenkostenabrechnungen einverstanden ist (BGH, Beschluss vom 29.5.2000, Az.: XII ZR 35/00, NZM 2000, 961). Gleiches gilt, wenn eine "Kaltmiete" vereinbart ist und der Mieter trotzdem in vier aufeinanderfolgenden Jahren aufgrund der vom Vermieter erteilten Nebenkosten-abrechnungen Zahlungen leistet (LG Saarbrücken, NZM 1999, 408). Eine andere Auffassung vertritt das LG Mannheim (NZM 1999, 365). Danach kann in der vorbehaltlosen Zahlung nur dann der für eine Vertragsänderung notwendige Rechtsbindungswille gesehen werden, wenn die Parteien die Frage der Erweiterung der Nebenkostenumlage erörtert haben und der Vermieter aufgrund der Erörterungen den Eindruck gewinnen konnte, dass der Mieter mit der Erweiterung einverstanden ist.
  

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