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Betriebskostenabrechnung

(223 Wörter in diesem Text)
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Der Vermieter verlangte mit seiner Betriebskostenabrechnung unter anderem die anteiligen Wasserkosten. Die Abrechnung vom 5. November 1995 war im Hinblick auf die Wasserkosten fehlerhaft. Auf dem Grundstück befindet sich ein Garten, der von einem Mieter allein genutzt wird. Der Wasserverbrauch für den Garten wird zusammen mit dem Wasserverbrauch der anderen Mieter erfaßt. Wenn der Garten nur von einem Mieter allein genutzt wird, dann müssen die anderen Mieter nicht die anteiligen Wasserkosten tragen. Die nachfolgende Abrechnung des Vermieters vom 16. September 1996 berücksichtigte zwar die alleinige Nutzung des Gartens durch einen Mieter, erfolgte jedoch nicht mehr binnen 12 Monaten nach dem Ende der Abrechnungsperiode. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 7 und Abs. 8 NMV hat der Vermieter die Betriebskosten innerhalb von 12 Monaten ordnungsgemäß abzurechnen. Ist die Abrechnung nicht ordnungsgemäß, dann kann der Vermieter die Ausschlußfrist nicht dadurch umgehen, daß er die ursprünglichen Mängel nachbessert. Die Ausschlußwirkung tritt vielmehr nur dann nicht ein, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht zu vertreten hat. Im vorliegenden Falle mußte der Vermieter jedoch erkennen, daß die Wasserkosten getrennt abzurechnen sind. Anmerkung: Die Neubaumietenverordnung gilt nur für preisgebundenen Wohnraum und ist bei nicht preisgebundenem Wohnraum nicht entsprechend anwendbar. AG Tempelhof - Kreuzberg 2 C 367 / 95 Quelle: Berliner Mieterbund
  

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