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Schönheitsrepartur erklärt
(964 Wörter in diesem Text) (27626 mal gelesen) 
Schönheitsreparaturen
Die zehn häufigsten Fragen
Der Mieter kann in seiner Wohnung den Ton angeben. Wie müssen aber die Wände gestrichen werden, wenn er auszieht? Und wer muss überhaupt malern?
1. Frage Was versteht man unter Schönheitsreparaturen?
Es gilt der Grundsatz: Schönheitsreparaturen beschränken sich auf Farbe und Tapete. Wände, Decken, Innentüren, Fenster (innen), Heizkörper und Heizungsrohre müssen gestrichen oder tapeziert werden.
Von den Malerarbeiten ausgeschlossen sind: Hausflur, Treppenhaus, Keller und Dachboden.
2. Frage Wer muss renovieren?
Der Mietvertrag verteilt die Aufgaben: Haben Vermieter und Mieter die Renovierung nicht schriftlich vereinbart, gilt das Gesetz und der Vermieter muss die Wohnung renovieren. Der Mieter muss weder handeln noch zahlen.
Auch die Zauberwörter „besenrein“, „bezugsfertig“, „ursprünglicher“ oder „vertragsmäßiger Zustand“ befreien den Mieter von allen Malerarbeiten. Er muss die Wohnung nur leer räumen, fegen, saugen oder wischen.
Will der Vermieter die Renovierungspflicht an seinen Mieter weitergeben, muss der Mietvetrag die Übernahme vereinbaren.
3. Frage Gelten alle unterschriebenen Klauseln?
Die Klausel darf dem Mieter nicht mehr aufbürden, als er selbst verwohnt hat.
Verlangt der Vermieter zum Beispiel, dass der Mieter immer beim Auszug renovieren muss, wird der Grundsatz verletzt. Die Klausel ist unwirksam. Ebenso bedeutungslos sind Renovierungs-Forderungen beim Einzug, während der Mietzeit und dann noch beim Auszug. Der Mieter würde in diesem Fall mehr benachteiligt werden, weil er für die Abnutzung des Vormieters arbeiten oder zahlen müsste.
Wirksam ist eine Vertragsvereinbarung, die die konkrete Wohnzeit des Mieter berücksichtigt.
4. Frage Welche Fristen gelten für die Schönheitsreparaturen?
Der Bundesgerichtshof hat folgende Zeiten für die Malerarbeiten festgelegt:
Küche, Bad, Dusche: alle drei Jahre
Wohn-, Schlafzimmer, Flur, Diele und Toilette: alle fünf Jahre
Nebenräume wie Abstellkammer: alle sieben Jahre.
Ein kürze Laufzeit für die Renovierungsfrist ist unwirksam. Der Mieter muss dann überhaupt nicht mehr renovieren.
Die Fristen beginnen mit dem Einzug oder mit der letzten Renovierung des Mieters. Spätestens beim Auszug muss der Mieter die Räume renovieren, in denen die Frist vollständig abgelaufen ist.
5. Frage Was sind Abgeltungsklauseln?
Die Fristen haben nur für den Vermieter einen Nachteil: Zieht der Mieter innerhalb drei Jahre aus, müsste er überhaupt nicht renovieren. Zieht er innerhalb von fünf Jahren aus, muss er Wohn- und Schlafzimmer streichen.
Der Vermieter verteilt die Renovierungspflicht anteilig auf den Mieter mit der so genannten Abgeltungsklausel. Zieht der Mieter innerhalb drei Jahre aus, muss er die Malerarbeiten anteilig zahlen.
Folgende Klausel gilt also: „Liegen bei Auszug die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 Prozent der Renovierungskosten. Liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40 Prozent, länger als drei Jahre, 60 Prozent, länger als vier Jahre, 80 Prozent. “ Erst wenn die Fristen ganz abgelaufen sind, darf der Vermieter die Last der Renovierung zu 100 Prozent auf den Mieter abwälzen.
6. Frage Ist der Kostenvoranschlag des Vermieters verbindlich?
Lässt sich der Vermieter ein Angebot von einem Maler machen, ist dieser Kostenvoranschlag nicht verbindlich. Der Mieter kann zur Kontrolle ein zweites Angebot einholen. Der Mieter kann die Abgeltungsklausel mit körperlichem Einsatz zahlen: Er renoviert die gesamte Wohnung, obwohl die Fristen noch nicht abgelaufen sind.
Die Rechnung ist also ganz einfach: Entweder begleicht der Mieter die anteiligen Kosten – maximal also 80 Prozent – oder er malert.
7. Frage Wie muss renoviert werden?
Nicht Fachmänner, aber wie Fachmänner müssen Mieter die Wohnung streichen. Also müssen keine teuren Profis kommen, aber der Vermieter hat ein Recht auf Renovierungsarbeiten „mittlerer Art und Güte“. Er muss scheckige Wände nicht akzeptieren und kann darauf bestehen, dass die Türen und Wände noch einmal fachmännisch gestrichen beziehungsweise tapeziert werden. Übrigens: Eine Rauhfasertapete darf bis zu dreimal überstrichen werden.
8. Frage Welche Farben sind erlaubt?
Während der Mietzeit kann der Mieter den Ton angeben. Zieht er aber aus, ist sein Geschmack nicht mehr gefragt, fachgerecht und neutral ist nun angesagt: zu bunte Wände, Decken, Türen oder Heizungsröhre in Lila, Schwarz, Rot oder Grellgelb sind also unzulässig, aber gedeckte Fraben wie hellblau zum Beispiel sind erlaubt.
Ein Vermieter kann von seinem Mieter nicht erzwingen, dass dieser bei Auszug die Wände weiß streicht. So das Urteil des Landgerichts Lübeck.
Vor Gericht kam folgender Fall: Ein Vermieter hat in den Mietvertrag neben der Vereinbarung diverser Schönheitsreparaturen folgenden Passus aufgenommen: "Alle Mieträume sind bei Mietende weiß gestrichen zurückzugeben." Doch nach dem Auszug eines Mieters fand er im Flur der Wohnung eine hellblau marmorierte Tapete vor.
Danach stritt er vor Gericht darum, dass die Wände wieder in den vereinbarten weißen Zustand gebracht würden. Doch die Richter hätten sich dieser Meinung nicht angeschlossen, berichtet der Infodienst. Solange der Mieter die Räume nicht durch extreme Farbgestaltung verunstalte, müsse man ihm gewisse Freiheiten einräumen. Eine hellblau marmorierte Tapete gehöre dazu.
Nur bei extremen und schrillen Farben wie Lila, Schwarz, Rot oder eben Giftgelb verträten die Gerichte die Ansicht, dass dies dem Eigentümer oder auch einem neuen Mieter nicht zuzumuten sei.
Aktenzeichen: Landgericht Lübeck 14 S 221/00.
9. Frage Wann müssen Türen, Fenster und Heizkörper lackiert werden?
In der Theorie gelten für Türen, Fenster und Heizkörper die gleichen drei-, fünf- und siebenjährigen Renovierungsfristen. Die Konspequenz daraus wäre, dass eine Küchentür alle drei Jahre gelackt werden müsste. Das ist nach Meinung der Gerichte aber „abwegig“. Deshalb müssen an Fenster, Türen und Heizungen Mieter und Vermieter entscheiden, ob Malerarbeiten erforderlich sind.
10. Frage Was passiert mit Teppich und Parkett?
Das Recht unterscheidet zwei Fälle: Die Wohnung wird mit Teppich vermietet. Dann darf der Mieter ihn „normal und vertragsgemäß" betreten und muss sich nach dem Auszug nicht um ihn kümmern. Die Mietzahlung schließt die gewöhnliche Abnutzung ein und spricht den Mieter frei von Neuverlegung oder Beseitigung. Die Freiheit hat er auch, wenn der Vormieter den Boden verlegt hat. Zahlt der Mieter allerdings eine Ablöse für den Teppich an den Vormieter, muss der Mieter den Teppich beseitigen am Ende des Mietverhältnisses.
Der Mieter muss nur Schäden wiedergutmachen – wie zum Beispiel Brandlöcher oder eine übermäßige Abnutzung. Dann muss er Schadenersatz zahlen, abhängig vom aktuellen Zeitwert des Bodenbelags.
Verlegt aber der Mieter einen Teppich, muss er ihn nach dem Auszug spurlos beseitigen.
Quelle: Sueddeutsche |
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