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SUCHMASCHINE:

 » Gesetz über das Meß- und Eichwesen

 

Rechte+PflichtenUnbekannt schreibt "Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz - EichG)

in der Fassung vom 23.3.1992, zuletzt geändert durch Art. 7 G vom 13.12.2001/3586


Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt | Zweckbestimmung, Zulassung, Eichung und andere Prüfungen von Meßgeräten

* § 1 Zweck des Gesetzes
* § 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Meßsicherheit

§ 3 Erlaß von Ausführungsvorschriften
§ 4 Zusatzeinrichtungen
§ 5 Mitwirkung der Gemeinden

Zweiter Abschnitt | Fertigpackungen und Schankgefäße
§ 6 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen
§ 7 Anforderungen an Fertigpackungen
§ 8 Erlaß von Ausführungsvorschriften
§ 9 Schankgefäße

Dritter Abschnitt | öffentliche Waagen
§ 10 Wäger an öffentlichen Waagen

Vierter Abschnitt | Zuständigkeiten

* § 11 Behörden

§ 12 Rechtsnatur und Organisation der Physikallisch-Technischen Bundesanstalt
§ 13 Aufgaben

Fünfter Abschnitt | Kosten, Auskunft und Nachschau
§ 14 Kostenverordnung für Amtshandlungen
§ 15 Kosten für Nutzleistungen der Physikalischen-Technischen Bundesanastalt
§ 16 Auskunft und Nachschau
§ 17 Befugnis zur Auskunftserteilung
§ 18 Abwehr und Unterbringung von Zuwiderhandlungen

Sechster Abschnitt | Bußgeldvorschriften

* § 19 Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Einziehung

Siebenter Abschnitt | Schlußvorschriften
§ 21 EG-Verordnungen
§ 22 Ermächtigung
§ 23 Bezugnahme auf technische Regeln
§ 24 Allgemeine Übergangsvorschriften

* § 25 Fortbestehen von Eichpflichten

§ 26 Fortbestehen anderer Vorschriften
§ 27 Bezugnahme auf Vorschriften

Erster Abschnitt: Zweckbestimmung, Zulassung, Eichung und andere Prüfungen von Meßgeräten

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es,

* den Verbrauch beim Erwerb meßbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
* die Meßsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichern Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
* das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.


§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Meßsicherheit

(1) Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit erforderlich ist.

(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (sämtliche Eichung). Die Eichung neuer Meßgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).

Vierter Abschnitt: Zuständigkeiten

§ 11 Behörden

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.

(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Meßgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Absatz 1 sachliche zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.

Sechster Abschnitt: Bußgeldvorschriften

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...)
3. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 verwendet (...)

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Siebenter Abschnitt: Schlußvorschriften

§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten

(1) Es ist verboten,

* Meßgeräte zur Bestimmung
* der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,
* (...)
* (...)


ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitszuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,(...)
"



 
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