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» Herauslösung der Betriebskosten |
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Unbekannt schreibt "Herauslösung der Betriebskosten aus der Kostenmiete
Die Umstellung der Kostenmiete durch Herausnahme der Betriebskosten aus der Durchschnittsmiete und Umlage der Betriebskosten bedarf einer Berechnung und Erläuterung in der schriftlichen Erklärung des Vermieters.
(LG Kleve, Urteil vom 27.11.1991 - 6 S 96/91-) --> WM 92,201
Bei einem nach dem 30.04.1984 abgeschlossenen Mietvertrag über eine öffentlich geförderte Wohnung kann der Vermieter durch einseitige Erklärung den Katalog der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten für zukünftige Abrechnungszeiträume auch auf solche Kostenarten ausdehnen, deren Umlagefähigkeit im Mietvertrag noch nicht vereinbart war.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Umlage der betreffenden Kosten im Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluß aus den Umständen ergibt.
(LG Köln, Urteil vom 31.01.1991 - 6 S 261/90-) --> WM 91,259
Versäumt der Vermieter einer preisgebundenen Wohnung, entsprechend der seit dem 01.01.1987 gültigen Gesetzeslage alle Betriebskosten aus der Kostenmiete herauszurechnen, kann der Mieter die Betriebskosten zurückverlangen, die der Vermieter als Bestandteil der Kostenmiete erlangt hat.
(AG Wuppertal, Urteil vom 29.05.1991 - 34 C 47/91-) --> ZMR 92,549"
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