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» Erhöhung der Betriebskosten |
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Unbekannt schreibt "Erhöhung der Betriebskosten
Zur Frage der Betriebskostenerhöhung gemäß §4 Abs. 2 MHG bei (Teil-) Inklusivmiete.
(OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.04.1993 - 3 ReMiet 1/93-) --> WM 93,257
Die Erhöhung der umlagefähig vereinbarten Betriebskosten während der Abrechnungsperiode muß der Vermieter dem Mieter nicht anzeigen. Die Betriebskosten sind bei der Jahresabrechnung der Vorauszahlungen anzusetzen. Das gilt auch bei Grundsteuererhöhung nach Wegfall der Grundsteuerermäßigung.
(LG Bochum, Urteil vom 20.06.1990 AZ 10S50/90-) --> WM 90,522
Der Vermieter kann durch den Mietvertrag berechtigt sein, die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen in der laufenden Abrechnungsperiode zu verlangen.
(AG Köln, Urteil vom 01.06.1994 - 201 C 63/94-) --> WM 94,612
Der Zusammensetzung des höchstzulässigen Mietzinses ist nur dasjenige Bad zugrundezulegen, welches vom Vermieter eingebaut und voll funktionstüchtig ist. Ein Berechnungsfehler zur Zusammensetzung des Mieterhöhungsbetrages führt - anders als ein bloßer Rechenfehler - zur Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung.
Die Betriebskostenumlageerklärung bedarf zur Wirksamkeit der Bezeichnung der einzelnen, vom Vorauszahlungsbetrag abgedeckten Betriebskostenarten.
(AG Naumburg, Urteil vom 13.10.1992 - 3 C 371/92-) --> WM 92,681
Die Erklärung zur Erhöhung der Grundmiete und zur Betriebskostenumlage bedarf zu ihrer Wirksamkeit bei Erstellung mit automatischen Einrichtungen der Unterschrift des Erklärenden oder seines handlungsberechtigten Vertreters; die Unterschrift muß nicht eigenhändig erfolgt sein.
Eheleute als Mieter (§100 Abs. 3 ZGB) sind in der Mieterhöhungserklärung eindeutig als vertragliche Erklärungsgegener zu bezeichnen; das Erhöhungsschreiben muß an beide Mieter gerichtet sind. Eine formalhaft alternative Adressierung (Herrn/Frau X.) ist unzureichend.
Das aufgrund unwirksamer Erhöhungserklärung Erlangte muß der Vermieter herausgegeben; insbesondere ein Großvermieter kann sich nicht auf mangelnde Rechtskenntnis berufen.
(KrsG Cottbus-Stadt, Urteil vom 24.01.1992 - 40 C 77/91-) --> WM 92,109 "
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