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SUCHMASCHINE:

 » Einsicht in die Abrechnungsunterlagen

 

NebenkostenUnbekannt schreibt "Einsicht in die Abrechnungsunterlagen

§ 4 MHG; § 259 BGB; § 420 ZPO (Einsichtnahme in Originalunterlagen)
Die Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter durch Einsichtsgewährung in Originalrechnungsunterlagen belegen können. Er kann an deren Stelle weder auf eingescannte Daten noch auf Unterlagen bei dem Rechnungsaussteller verweisen.
(AG Hamburg, Urteil vom 12.4.2002 – 44 C 509/01) -- > WM 09/2002 S. 499

Die Nachzahlung aus einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung ist nicht fällig, wenn der Mieter schriftlich sein Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen geltend macht, der Vermieter ihm jedoch keinen Termin für die Einsichtnahme nennt bzw. keinen Kostenvorschuss für die Anfertigung von Kopien verlangt.
(AG Charlottenburg, Urteil vom 25.07.2001 - 221 C 191/01 = MM 2001, 402)

Der Mieter hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien der Nebenkostenbelege, wenn die Zahl der Kopien im Vergleich zu den umlagefähigen Nebenkosten unverhältnismäßig hoch ist und dem Mieter die Einsichtnahme technisch zumutbar ist.
(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.1999 - 2/11 S 135/99)

Der Mieter kann die †bersendung der Abrechnungsunterlagen in Kopie gegen Kostenerstattung verlangen.
(AG Oldenburg, Urteil vom 10.06.1992 - 19 C 276/92 III-) --> WM 93,412

Dem Verlangen des Mieters einer preisgebundenen Neubauwohnung auf Ablichtungen der Berechnungsunterlagen der Betriebskostenabrechnung ist unabhängig von der Zahl der Kopien gegen Kostenerstattung nachzukommen.
(AG Brühl, Urteil vom 10.01.1992 - 24 C 403/91-) --> WM 92,201

Der Mieter ist berechtigt, gegen Kostenerstattung vom Vermieter die Herausgabe von Kopien der Berechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung zu verlangen.
(AG Köln, Urteil vom 09.12.1991 - 222 C 493/91-) --> WM 92,201

Der Anspruch auf Betriebskostennachzahlung ist nicht fällig, solange der Vermieter nicht die verlangte vollständige Einsicht in die Originalbelege der Abrechnung gewährt hat.
(AG Siegburg, Urteil vom 17.05.1991 - 9 C 549/90-) --> WM 91,598

Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, auch durch einen beauftragten Dritten beim Vermieter Einsicht in die Originale der Betriebskostenabrechnung zu nehmen.
(AG Hamburg, Urteil vom 29.01.1991 - 46 C 1689/90-) --> WM 91,282

Ein Bestreiten mit Nichtwissen der Kostenansätze durch den Mieter ist nicht zulässig, wenn dieser von seinem Einsichtsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
(LG Hannover, Urteil vom 04.10.1989 - 11 S 8/89) --> WM 1990,228"



 
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