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 » Vorauszahlungen

 

NebenkostenUnbekannt schreibt "Vorauszahlungen

Ist die Abrechnungsfrist verstrichen, ist der Mieter berechtigt, die laufenden Vorauszahlungen bis zur Erteilung der Abrechnung zurückzubehalten.
(BGH, RE vom 11.04.1984 - VIII ARZ 16/83-) --> WM 84,185

Zur Auslegung der Klausel eines Mietvertrages, wonach Miete und Nebenkosten ãein Jahr im voraus gezahlt werden sollen.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.1991 - 10 U 26/91-) --> ZMR 92,191

Auch wenn der Vermieter die Vorauszahlungen erheblich zu niedrig bemessen hat, ist der Mieter verpflichtet, die Nachforderung über die tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu zahlen.
(OLG Stuttgart RE vom 10.08.1982) --> NJW 82,2506

Betriebskosten, die der Mieter an den Vermieter zu entrichten hat, sind Mietentgelt. Ist vereinbart, daß der Mieter Vorauszahlungen leistet, über die der Vermieter abrechnet, so ist die Abrechnung als Leistungsbestimmung nach §315 Abs. 3 BGB zu bewerten; es handelt sich nicht um eine Abrechnung, wie sie etwa für die Verwaltung von Fremdvermögen zu erstellen ist. Im Rahmen seiner Leistungsbestimmung muß der Vermieter den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten.
(LG Hamburg, Urteil vom 21.12.1993 - 316 S 325/91-) --> ZMR 1995, 32

Wird über die Betriebskostenvorauszahlungen nicht abgerechnet und sind die angefallenen Nebenkosten für den Mieter oder das Gericht nicht feststellbar, kann der Mieter vom Vermieter die Rückzahlung verlangen.
(LG Essen, Urteil vom 26.11.1991 - 13 S 377/91-) --> WM 92,200

Andere Auffassung:
Hat der Mieter Leistungen, die durch die Vorauszahlungen nicht abgedeckt sind, in Anspruch genommen, hat er lediglich einen Anspruch auf Abrechnung.
(LG Hamburg - 307 S 239/90-) --> Sternet Mietrecht aktuell Rdnr. 362

Erweist sich - bezogen auf die Abrechnungsperiode - die vereinbarte monatliche Betriebskostenvorauszahlung als überhöht, so ist der Vermieter zur Berechnung und Bestimmung eines angemessenen Betrages verpflichtet.
(AG Neuss, Urteil vom 10.06.1994 - 36 C 402/93-) --> WM 95,46

Bei Vereinbarung einer monatlichen Nebenkostenpauschale werden alle anfallenden Betriebskosten abgegolten, so daß der Vermieter rechtlich damit ausgeschlossen ist, gestiegene und daher nicht mehr durch die Pauschale abgedeckte Betriebskosten im Wege einer Mieterhöhung nach §2 MHG umzulegen.
(AG Köln, Urteil vom 11.02.1993 - 222 C 503/92-) --> ZMR 94,23

Erbringt das Sozialamt Nebenkostenvorauszahlungen für den Mieter direkt an den Vermieter, steht ein Nebenkostenguthaben aufgrund einer Abrechnung nicht dem Mieter, sondern ausschließlich dem Sozialamt zu.
(AG Frankfurt/M., Urteil vom 04.02.1992 - 33 C 4043/91 -29) --> WM 92,446"



 
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