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SUCHMASCHINE:

 » Verteilung Kosten bei Leerständen

 

NebenkostenUnbekannt schreibt "Verteilung der Kosten bei Leerständen

§ 4 MHG – Betriebskosten; Leerstände
Die Abrechnung vom 10.07.2000 löst bereits wegen Mängeln des Umlageschlüssels nach Perso-nalanteilen keinen fälligen Nachzahlungsanspruch aus. Die Beklagten wenden zu Recht ein, dass Leerstand nicht berücksichtigt worden ist, nämlich offensichtlich keinen Ansatz gefunden haben die Leerstände der Wohnungen mit den WE-Nr. 3 und 6 jeweils im Mai bzw. Juli 1999. Bei Leerstand von Wohnungen hat aber der Vermieter die anteiligen Kosten zu tragen, und zwar hinsichtlich aller anfallenden Betriebskosten, also auch der verbrauchsabhängigen, wobei ggf. eine Anteilsberechnung nach der durchschnittlichen Belegung der vermieteten Wohnungen vorzunehmen ist (Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 2. Aufl., F. 36 und 50)
(AG Köln, Urteil vom 3.04.2001 – 217 C 571/00) -- > WM 05/2002 S. 285

§ 4 MHG – Leerstandsrisiko
Der Beklagte ist der Ansicht, u.a. wegen der Nichtberücksichtigung der seit 1991 unvermieteten Gewerbeflächen in den Abrechnungen seien diese nicht schlüssig.

Es geht nicht an, dass der Kläger sein Leerstandsrisiko in der Form auf die Wohnungsmieter umlegt, dass diese die gesamten Kosten zu tragen haben. Dabei ist hinsichtlich der Kosten für den Allgemeinstrom zu bedenken, dass hier u.a. Grundkosten anfallen, die vollkommen unabhängig davon sind, ob ein Verbrauch stattfindet oder nicht. Bei den Entwässerungskosten ist es jedenfalls bei dem Anteil, der für Regenwasser erhoben wird, vollkommen gleichgültig, ob Flächen genutzt werden, ob Verbrauch stattfindet oder ob Räume vermietet sind. Bei den Wasserkosten und dem Entwässerungskostenanteil, der auf Frischwasserverbrauch entfällt, kann der Kläger ebenfalls nicht so verfahren, wie er es getan hat. Wenn er meint, lediglich die Haushalte berücksichtigen zu müssen und zu können, bei denen Verbrauch entstanden sein soll, hätte er Wasseruhren einbauen müssen und diesen Verbrauch dann umlegen können. Wenn er aber nach Fläche abrechnet (wie er es vorliegend getan hat), dann kann er nur die gesamte Fläche berücksichtigen und muss sich den Leerstand zurechnen lassen.
(AG Köln, Urteil vom 4.5.1999 – 208 C 581/98)
Anm. d. Red.: Vgl. Noch AG Köln WM 1998, 290 m. w. N. --> WM 01/2000 S. 37"



 
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