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» Kosten Straßenreinigung u. Müllabfuhr |
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Unbekannt schreibt "Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
Straßenreinigung
Eigenleistungen des Vermieters werden durch umlagefähige Drittkosten erspart, ist der kostengünstigere tatsächliche Aufwand des Vermieters nach Treu und Glauben in der Betriebskostenabrechnung anzusetzen (hier: Hof- und Straßenreinigung).
(AG Löbau, Urteil vom 16.12.1993 - 2 C 564/93-) --> WM 94,19
Unter Kosten der Straßenreinigung wird auch die Fußwegreinigung verstanden, selbst wenn diese im Mietvertrag nicht extra vereinbart wurde. Abgesehen davon, daß auch der Fußweg zur Straße gehört, besteht eine Verpflichtung des Anliegers ohnehin nur zur Fußwegreinigung. Der Vertrag ist in dieser Richtung auszulegen.
(AG Hannover, Urteil vom 30.10.1986 - AZ 54576/86-) --> WM 87,275
Müllabfuhr
Bei einem teilgewerblichen genutzten Mietobjekt dürfen die Mieter von Wohnraum nicht mit Müllabfuhrkosten, die die gewerblichen Mieter betreffen, belastet werden, zumal in einigen der in der Betriebskostenabrechnung erfaßten Gewerbebetriebe eine im Vergleich zu den Wohneinheiten erhöhte Abfallmenge anfällt. In einem solchen Fall ist die Trennung der Müllgefäße erforderlich; die im gewerblichen Bereich anfallenden Müllabfuhrkosten sind den betreffenden Nutzern speziell in Rechnung zu stellen.
(AG Köln, Urteil vom 02.12.1993 - 222 C 341/93-) --> ZMR IV/94
Sperrmüll
Kosten der Sperrmüllabfuhr dürfen als erhöhte Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Vermieter darlegt, daß diese Kosten auch bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung laufend entstanden wären.
(LG Berlin, Urteil vom 16.05.1995 - 64 S 403/94)
Bei größeren Wohnanlagen sind in bestimmten Aktionen zur Beseitigung von Sperrmüll in gemeinschaftlich genutzten Räumen (Keller, Dachböden) die anfallenden Kosten auf alle Mieter umlegbar, da die Abfuhr nicht zuordenbaren Sperrmülls allen Mietern zugute kommt.
(AG Siegburg, Urteil vom 03.09.1993 - 3 C 344/92)
Die Kosten für in regelmäßigen Zeitabständen von einem privaten Unternehmen vorgenommenen Sperrmüllabfuhren können auf alle Mieter umgelegt werden, da die Sperrmüllabfuhr allen Mietern Vorteile bei der Beseitigung von Abfall bringt, der von der normalen Müllabfuhr nicht transportiert wird.
(AG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.1990 - 22 C 12.367/90)"
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