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 » Kündigungsausschluss wirksam

 

Rechte+PflichtenUnbekannt schreibt "Kündigungsausschluss wirksam

Mieterbund kritisiert BGH-Entscheidung


(dmb) Das Kündigungsrecht kann auch mit einem Formularmietvertrag wirksam für Mieter und Vermieter – hier zwei Jahre lang – ausgeschlossen werden, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 379/03).
Der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisierte die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes als nicht nachvollziehbar und unverständlich, wenn man die Hintergründe der Mietrechtsreform 2001 berücksichtigt.
„Mit der BGH-Entscheidung werden durch die Hintertür praktisch wieder einfache Zeitmietverträge bzw. lange, sogar überlange Kündigungsfristen eingeführt“, erklärte Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips. „Das steht im krassen Widerspruch zu dem, was der Gesetzgeber mit der Mietrechtsreform beabsichtigt hat.“


Mit der Mietrechtsreform 2001 hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft, einen einfachen, zeitlich befristeten Mietvertrag abzuschließen. Gleichzeitig hatte er Mietern das Recht eingeräumt, Mietverträge immer mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.

„Mit Hilfe des Bundesgerichtshofes können Vermieter jetzt die ungeliebten Neuregelungen der Mietrechtsreform im Ergebnis ausschließen. Statt kurzer Kündigungsfristen gibt es dann lange Kündigungsausschlüsse“, so Dr. Rips. „Statt der erforderlichen Flexibilität und Mobilität für Mieter und Arbeitsnehmer drohen jetzt langfristige Bindungen und Fesselungen an Mietverträge.“
Bereits im Dezember 2003 hatte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 81/03) geurteilt, dass in einem Mietvertrag das Kündigungsrecht des Mieters für einen festen Zeitraum – damals 60 Monate lang – ausgeschlossen werden kann. Die damalige Entscheidung bezog sich auf eine individuell ausgehandelte Vertragsregelung zwischen Mieter und Vermieter.
Mit der heute veröffentlichten Entscheidung erlaubt der Bundesgerichtshof eine Kündigungsausschluss-Klausel auch in Formularmietverträgen, zumindest dann – so der BGH – wenn der zeitlich befristete Verzicht auf ein Kündigungsrecht sowohl für Mieter als auch für Vermieter gilt.


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